Lob, aber auch Kritik des DGB am Besoldungsanpassungsgesetz
Der rheinland-pfälzische Landtag hat in der (heutigen) Sitzung das Besoldungsanpassungsgesetz verabschiedet. Damit werden die Ergebnisse aus der Tarifeinigung für den öffentlichen Dienst der Bundesländer rückwirkend zum 1. April 2026 auf die Beamt*innen übertragen.
„Der DGB hat sich dafür stark gemacht und wir freuen uns über die Entscheidung – es ist auch Teil des Koalitionsvertrags zwischen CDU und SPD. Beamt*innen setzen sich täglich für unsere Sicherheit und den Rechtsstaat ein – dafür verdienen sie Anerkennung, die sich auch in der Bezahlung widerspiegeln muss“, so Susanne Wingertszahn, Vorsitzende des DGB Rheinland-Pfalz / Saarland.
Bedauerlich findet der DGB, dass die Landesregierung die Polizei- und Feuerwehrzulage nicht erhöht. Und dass Grundschullehrer*innen im verabschiedeten Gesetz nicht in der Besoldungsgruppe A13 eingestuft werden. „Beides bleiben also offene Punkte aus dem Koalitionsvertrag, die dringend umgesetzt werden müssen“, so Wingertszahn.
Kritisch sieht der DGB Rheinland-Pfalz / Saarland auch, dass das neue Gesetz keine Härtefallregelung mehr für Beamt*innen vorsieht. „Das entspricht nicht unserer Rechtsauffassung. Beamt*innen werden benachteiligt, weil ihre Ehepartner*innen unverschuldet wegen Pflege oder Kinderbetreuung nichts verdienen“, so Wingertszahn. Es betreffe nur wenige Beamt*innen. „Warum wird also ausgerechnet hier gespart?“, fragt Wingertszahn.
„Wir hätten uns gewünscht, dass sich die Landesregierung beim Besoldungsgesetz ein Beispiel an der Regelung im Saarland nimmt“, so Wingertszahn. Die saarländische Landesregierung habe einen Gesetzentwurf vorgelegt, der eine verfassungskonforme Ausnahmeregelung für Härtefälle enthalte.
Hintergrund:
Zur Berechnung der Besoldung hat das Land Rheinland-Pfalz ein höheres fiktives Partner*innen einkommen angenommen, als es noch im letzten Besoldungsgesetz der Fall war. Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Urteil aus September 2025 neue Maßstäbe an die Berechnung der Mindestbesoldung angelegt. Diese muss in der untersten Besoldungsgruppe mindestens 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens betragen. Nach der Berechnung in Rheinland-Pfalz wird diese 80 Prozent-Grenze nur durch die Annahme erreicht, dass die Partner*in der Beamt*innen ein Einkommen von mindestens 22.000 Euro hat. Für den Fall, dass die Partner*in aufgrund von Pflege Angehöriger oder Kinder unter drei Jahren über kein Einkommen verfügt, konnten rheinland-pfälzische Beamt*innen bisher einen Familienergänzungszuschlag beantragen. Den Wegfall dieser Härtefallregelung begründet das Finanzministerium damit, dass es sich um eine niedrige Zahl an Beamt*innen gehandelt habe, die von dieser Regelung Gebrauch gemacht hätten.