Nicht nur die Schule in Rheinland-Pfalz hat wieder begonnen, Tausende junge Menschen starten derzeit in einen ganz neuen Lebensabschnitt: Zum August und September ist Ausbildungsstart.
Ausbildungsvertrag, betrieblicher Ausbildungsplan, neue Kolleg*innen, Berufsschule, Arbeitsschutz und Ausbildungsvergütung – sehr viel Neues kommt auf die Berufseinsteiger*innen zu. Die Gewerkschaften bieten Hilfe und Orientierung.
Was ist beim Ausbildungsvertrag zu beachten?
Der Ausbildungsvertrag muss noch vor Beginn der Ausbildung schriftlich geschlossen werden. Er wird von den Auszubildenden und den Ausbildungsbetrieben unterschrieben, falls der*die Auszubildende nicht volljährig ist, zusätzlich von den gesetzlichen Vertreter*innen.
Im Ausbildungsvertrag sind wichtige Punkte geregelt, wie zum Beispiel der Ausbildungsort und die Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, aber auch die Dauer der täglichen Arbeitszeit und der Probezeit sowie die Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung.
„Den Vertrag vorm Unterschreiben gut durchlesen und bei Unklarheiten sofort nachfragen. Es lohnt sich, den Vertrag von der Gewerkschaft prüfen zu lassen“, rät Susanne Wingertszahn, Vorsitzende des DGB Rheinland-Pfalz / Saarland.
Als Anhang ist der betriebliche Ausbildungsplan beizufügen. Dieser enthält die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung im Betrieb - also wo, wann und von wem der Auszubildende welche Teile des Berufsbildes erlernen kann.
Was heißt Probezeit?
Die Probezeit dauert ein bis maximal vier Monate und dient zum gegenseitigen Kennenlernen. Während dieser Zeit können sowohl Auszubildende als auch Betrieb von heute auf morgen und ohne Begründung das Ausbildungsverhältnis kündigen. Die Kündigung muss aber trotzdem schriftlich erfolgen.
Können Auszubildende den Ausbildungsplatz wechseln?
Auszubildende außerhalb der Probezeit können kündigen oder einen Aufhebungsvertrag mit dem Betrieb vereinbaren und ihre Ausbildung in einem anderen Betrieb fortsetzen. Wenn der bisherige Betrieb aber nicht einverstanden ist, brauchen Auszubildende einen gravierenden Grund für eine fristlose Kündigung.
„Auszubildende sollten bevor sie kündigen, mit den Ausbildungsberater*innen der zuständigen Kammern sprechen. Diese haben den Auftrag, auch bei Problemen in der Ausbildung zu beraten. Gibt es aber keine Lösung im aktuellen Betrieb, können die Ausbildungsberater*innen helfen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden. Auszubildende sollten erst dann kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, wenn sie einen neuen Betrieb gefunden haben, der sie übernimmt“, so Wingertszahn.
Ist man in der Ausbildung vor gesundheitlichen Gefahren geschützt?
In jedem Fall muss der ausbildende Betrieb die körperliche und seelische Unversehrtheit der Auszubildenden während der gesamten Ausbildung gewährleisten. Der Arbeitsschutz wird über das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt. Im Falle von minderjährigen Auszubildenden tritt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) hinzu. Im Rahmen des Arbeitsschutzes muss unbedingt eine allgemeine Erstunterweisung zu Beginn der Ausbildung erfolgen.
Was sind ausbildungsfremde Tätigkeiten?
Werden Auszubildende angewiesen, Aufgaben zu erledigen, die nicht im Ausbildungsrahmenplan vermerkt sind, spricht man von ausbildungsfremden Tätigkeiten. Von Erledigungen privater Art für den Chef oder die Chefin, über Botengänge und Aufräumarbeiten bis hin zu regelmäßigen Putzdiensten: All das darf Auszubildenden nicht zugemutet werden, genauso Urlaubs- und Krankheitsvertretungen für andere Angestellte des Betriebs oder Arbeiten, die Auszubildenden aufgrund ihrer körperlichen Voraussetzungen nicht zumutbar sind.
Wingertszahn: „Wer nicht richtig ausgebildet wird, sollte sich unbedingt wehren, da sonst das Ausbildungsziel nicht erreicht werden kann. Voraussetzung dafür ist, den Ausbildungsplan vom Betrieb zu kennen und, falls nicht vorhanden, einzufordern.“
Was verdienen Auszubildende?
Die Ausbildungsvergütung ist für viele Auszubildende in Tarifverträgen festgelegt. Wo kein Tarifvertrag Anwendung findet, gilt die von den Gewerkschaften erkämpfte Mindestausbildungsvergütung. Sie beträgt 2025 im ersten Ausbildungsjahr 80 Prozent der branchenüblichen tariflichen Vergütung, mindestens jedoch 682 Euro. Das gilt auch für Auszubildende in einer staatlich geförderten außerbetrieblichen Ausbildung.
„Wer Gewerkschaftsmitglied wird, kann die Vergütung im Ausbildungsvertrag von der zuständigen Gewerkschaft checken lassen“, rät Wingertszahn.
Was ist mit Urlaub?
Wie viel Urlaub Auszubildenden pro Jahr zusteht, ist im Ausbildungsvertrag festgehalten. Viele tarifvertraglich bezahlte Auszubildende haben dabei mehr Urlaubstage als gesetzlich festgelegt ist. Auszubildende dürfen ihren Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen, mindestens zwei Wochen des Urlaubs müssen am Stück gewährt werden.
„Ausbildung lohnt sich auf längere Sicht. Menschen mit einer Berufsausbildung sind seltener arbeitslos, als Fachkräfte auch in anderen Betrieben gefragt und verdienen in ihrem Leben deutlich mehr als Ungelernte“, betont Wingertszahn.
Für alle, die noch keine Ausbildung haben, lohnt es sich auch jetzt noch, nach freien Plätzen zu schauen - ein Beginn der Ausbildung ist während des ganzen Jahres möglich und einige Betriebe suchen noch.
Alles Wissenswerte und Tipps rund zum Ausbildungsstart hat die DGB-Jugend im Kompass Ausbildung zusammengefasst:
https://jugend.dgb.de/materialien/++co++a655cd6a-35e2-11ee-a124-001a4a16011a
An www.doktor-azubi.de können sich Auszubildende anonym mit ihren Problemen in der Ausbildung wenden, geantwortet wird innerhalb kurzer Zeit.